Service - Satzung
I. Allgemeines
(Druckversion)
§ 1 Name des Vereins
Der
Verein führt den Namen " Skiclub Köngen " (SCK) und ist
unter der Nummer 406 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen
eingetragen. Der Verein führt dadurch den Zusatz "e.V."
§ 2 Sitz des Vereins
Der
Verein hat seinen Sitz in 73257 Köngen am Neckar.
§ 3 Zweck des Vereins
1.
Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung des Sport,
insbesondere des Skisports. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung
dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken
ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile
Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
bezahlt werden. Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle
Bestrebungen werden nicht geduldet.
2. Der Verein kann Mitglied in
anderen Vereinen oder Dachorganisationen werden, die den gleichen Zweck
verfolgen. Der Verein ist Mitglied beim: Württembergischen
Landessportbund (WLSB) und dem Schwäbischen Skiverband (SSV).
§ 4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr
des Vereins läuft vom 1.4. bis zum 31.3. des nächsten Jahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
II. Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18.Lebensjahr vollendet hat.
2.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als
Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder.
3. Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstands.
Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung
eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. sie braucht nicht
begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstand
durch die Hauptversammlung ernannt.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich
das Mitglied der Satzung des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 31.1. laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann.
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
6. Der Ausschluss kann durch den Vorstand nur beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrags in Höhe eines Jahresbeitrags im Rückstand ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder der eines anderen
Vereins, dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des
Vereins oder eines anderen Vereins, dem der Verein angeschlossen
ist,
durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.Der Ausschluss ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss
steht nur ein Berufungsrecht an die öffentliche Mitgliederversammlung.
Für
Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die
Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge betragen derzeit pro Jahr:
Erwachsene ab 18 Jahre
25,- EUR
Kinder
/ Schüler / Jugendliche
bis 18 Jahre 15,- EUR
Ehrenmitglieder
beitragsfrei
Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.5. des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu bezahlen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jeweils bis zum 31.5. des laufenden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind diese Mitglieder berechtigt, auf Kosten des Vereins die Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten der Tagespresse (Köngener Anzeiger) oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise, unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstands,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) über Anträge, Mitgliedsbeiträge,
e) Neuwahlen des Vorstands,
f) Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
Die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder sein, dürfen aber nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie haben jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung des nächsten Jahres ihren Kassenbericht vorzulegen.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
III. Vorstand
§ 9 Zusammensetzung des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dessen Stellvertreter
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) dem Sportwart
g) dem Skischulleiter
h) 5 Beisitzer
§ 10 Wechsel des Vorstands
Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstands neu gewählt. Das aktive und passive Wahlalter wird auf 18 Jahre festgesetzt.
Die Wahl wird wie folgt durchgeführt: Im darauffolgenden Jahr:
1.) Vorstand 1.) Stellvertreter des Vorstands
2.) Kassierer 2.) Schriftführer
3.) Jugendleiter 3.) 1. stellv. Skischulleiter
4.) Sportwart 4.) stellv. Jugendleiter
5.) Skischulleiter
5.) stellv. Sportwart
6.) 2. Stellv. Skischulleiter
6.) 3 Beisitzer
7.) 2 Beisitzer 7.) 2 Kassenprüfer
8.) 2 Kassenprüfer
§ 11
1. Aufgabe des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird durch zuwahl des Vorstands ein neues Mitglied gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
2. Der Verein wird von dem 1. und 2. Vorsitzenden je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Als Vereinsinterne Regelung gilt, dass der Stellvertreter lediglich dann handeln kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vereinsvorstand ist ehrenamtlich tätig.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13
Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung des Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen Verwendung des in § 3 genannten Zwecks zu übertragen.
Entsprechendes gilt, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter 3 herabsinkt oder der Verein aus anderen Gründen aufgehoben wird.
Köngen, 09.Mai 1997 Ulrich Deuschle, 1. Vorstand